Der Begriff Inklusion „beschreibt ein zieldifferentes Lernen ohne äußere Differenzierung.“ (Bleckmann, von Saldern, Wolfangel, 2012, S.24), d.h. er beschränkt sich nicht auf Kinder mit oder ohne Behinderungen. Inklusion zielt demnach darauf ab, die Unterschiedlichkeit und Individualität jedes einzelnen Kindes in der Schule anzuerkennen. Um dies zu erreichen soll eine individuelle Förderung jedes Kindes entsprechend seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten erfolgen. Das endgültige Ziel der Inklusion ist es, die Vielfalt der Möglichkeiten aller Menschen als Normalfall zu betrachten.

Am 13.12.2006 beschloss die UNO das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in der Grundfreiheiten aller Menschen mit Behinderungen gefordert wurden, allerdings ohne gesonderte Rechte für Menschen mit Behinderungen. Diesem war ein langer Prozess von Verhandlungen und Beschlüssen vorangegangen, der sich auf die Menschenrechte von 1948 zurückführen lässt. Die UN – Behindertenrechtskonvention (BRK) von 2006 beinhaltete im Wesentlichen die Achtung der Menschen mit Behinderungen und ihre Akzeptanz als Teil der Menschheit, sowie die Chancengleichheit und die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten der Kinder mit Behinderung (vgl. Generalversammlung der UNO, 2006, S.5).

Die BRK trat am 03.05.2008 in Kraft und Anfang 2012 hatten 153 UN - Mitgliedsstaaten die Erklärung zur Einhaltung und Umsetzung der Rechte unterschrieben (Deutschland am 24.02.2009). Dies bedeutet eine Verpflichtung im deutschen Bildungsbereich: Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer müssen angepasst werden, um Kinder in Regelschulen inklusiv zu unterrichten. Insbesondere Artikel 24 der BRK erweitert das Sozialgesetzbuch und das Behindertengleichstellungsgesetz. Dieser Artikel zielt darauf ab, dass Kinder mit Behinderungen die gleichen Bedingungen für ihre Schulbildung erhalten müssen wie Kinder ohne Behinderungen, d.h. die Teilnahme aller Menschen an Bildung muss als Recht für alle gewährleistet werden. Weiterhin sind im Artikel 24 die Schritte festgelegt, die für die Umsetzung der Inklusion in den einzelnen Ländern notwendig sind.

Seit dem Schuljahr 2013/2014 wird die Inklusion an niedersächsischen Gymnasien im Jahrgang  5 (danach aufsteigend) umgesetzt. Zunächst wurden Schwerpunktschulen für die einzelnen Förderschwerpunkte gebildet (Hören, Sehen, Körperliche – motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung). Ab 2018 sollen dann alle Regelschulen inklusiv sein, wenn vor allem alle erforderlichen baulichen Maßnahmen erfolgt sind.

Das Kollegium des Wilhelm–Busch–Gymnasiums hat sich bereits seit geraumer Zeit mit dem Thema Inklusion und ihrer Umsetzung beispielsweise bei Fortbildungen, Dienstbesprechungen und Gesamtkonferenzen beschäftigt.

Das Wilhelm–Busch–Gymnasium ist Schwerpunktschule für die Förderschwerpunkte Hören (Hö) und Körperlich–motorische Entwicklung (KM). Die Schule ist aufgrund etlicher baulicher Maßnahmen der vergangenen Jahre (Aufzug, Rampen an den Ein- und Ausgängen) barrierefrei und es laufen auch weiterhin bauliche Arbeiten, die diesen Zustand zusätzlich verbessern. Zudem wurden für den Förderschwerpunkt Hö ein Klassenraum sowie Fachräume (Musik, Biologie) zu Akustikräumen umgestaltet. Dies beinhaltete eine verbesserte Dämmung und Schallisolierung, das Installieren von Whiteboards zur besseren Visualisierung und das Installieren einer Akustikanlage, einer sogenannten FM–Anlage.

Unterstützt wird das WBG durch eine Förderschullehrkraft, da Kinder mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung je nach Förderschwerpunkt Anspruch auf drei bis fünf Förderlehrerstunden haben. Diese Lehrkraft unterstützt als Teil des Kollegiums nicht nur die Schüler, sondern auch die WBG - Kollegen durch Beratung, Team–Teaching u.v.m. Dies ist unverzichtbar, da die Förderschullehrkraft Experte für den jeweiligen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf ist. Kinder mit dem Unterstützungsbedarf Hören werden vom Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte in Osnabrück begleitet. Gleichzeitig werden auch die KollegInnen vom WBG beispielsweise in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichts mit Kindern mit Hörbeeinträchtigungen (vgl. Verhaltensregeln, Nachteilsausgleich usw.) beraten.

Für die Schule hat es sich in der Vergangenheit als hilfreich erwiesen, wenn sich Eltern, die ein Kind mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an unserer Schule anmelden möchten, so früh wie möglich bei uns melden, damit wir im Sinne des Kindes notwendige (bauliche, personelle usw.) Maßnahmen ergreifen und persönliche Gespräche führen können.